Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 2015 wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem (Grundsicherung für Arbeitsuchende - ), insbesondere über das Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § Abs. .
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