SG Bayreuth, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 676/16
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung
LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 742/16 B ER
DRsp Nr. 2016/20065
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung
Wird nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung mit einem Rücknahmebescheid die ursprüngliche Leistungsbewilligung aufgehoben, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht, da dann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Rücknahmebescheid eingelegten Widerspruchs vorrangig ist.
1. Die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 40 Abs. 2 Nr. 4SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III) stellt keinen Verwaltungsakt dar und in der Hauptsache wäre damit eine allgemeine Leistungsklage, nicht aber eine Anfechtungsklage statthaft.2. Bei der Zahlungseinstellung handelt es sich insofern lediglich um die Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts, das die Fälligkeit des sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Anspruchs aufhebt und nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht zu werden braucht.3. Damit soll eine Aufhebungsentscheidung als endgültige Leistungseinstellung vorbereitet und im Fall des Wegfalls der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen das Auflaufen einer Erstattungsforderung vermieden werden.
Tenor
I. II. III.
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