LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2020
L 21 AS 477/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4917/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIErmittlung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten nach vier Ermittlungsstufen für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein-WestfalenBestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten PersonenBestimmung des angemessenen WohnungsstandardsErmittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung nach einem schlüssigen KonzeptEinbeziehung der kalten Betriebskosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 477/17

DRsp Nr. 2020/9033

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten nach vier Ermittlungsstufen für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung nach einem schlüssigen Konzept Einbeziehung der kalten Betriebskosten

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2017 geändert und die Klage vom 22.12.2016 abgewiesen, soweit diese den Leistungszeitraum ab dem 01.01.2017 betrifft. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte über ein schlüssiges Konzept verfügt, um die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit ab dem 1.1.2017 zu bestimmen.