Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2017 geändert und die Klage vom 22.12.2016 abgewiesen, soweit diese den Leistungszeitraum ab dem 01.01.2017 betrifft. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
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