Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2019 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. November 2018, diese in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2018 sowie gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2018 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 streitig.
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