Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.10.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.04.2017 - 30.09.2017 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen.
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