LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.06.2020
L 4 AS 712/15
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 22 Abs. 8 S. 1-2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1072/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBegleichung der Forderung aus der Jahresabrechnung eines Stromversorgers im Rahmen der Übernahme von Schulden gemäß § 22 Abs. 8 SGB IIAnforderungen an das Vorliegen eines atypischen Falles für die Erbringung eines Zuschusses anstelle eines Darlehens in Hinblick auf das Verhalten des Leistungsträgers

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen L 4 AS 712/15

DRsp Nr. 2020/17129

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Begleichung der Forderung aus der Jahresabrechnung eines Stromversorgers im Rahmen der Übernahme von Schulden gemäß § 22 Abs. 8 SGB II Anforderungen an das Vorliegen eines atypischen Falles für die Erbringung eines Zuschusses anstelle eines Darlehens in Hinblick auf das Verhalten des Leistungsträgers

Ein atypischer Fall im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II, bei dem anstelle eines Darlehens ein Zuschuss zu erbringen ist, liegt auch dann vor, wenn der Einzelfall auch unter Bewertung des Verhaltens des Leistungsträgers signifikant vom typischen Regelfall abweicht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 22 Abs. 8 S. 1-2 und S. 4;

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) begehrt Sonderleistungen in Form eines verlorenen Zuschusses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zur Begleichung der Forderung aus der Jahresabrechnung seines Stromversorgers.