Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) begehrt Sonderleistungen in Form eines verlorenen Zuschusses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zur Begleichung der Forderung aus der Jahresabrechnung seines Stromversorgers.
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