LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.06.2020
L 7 AS 1992/19
Normen:
SGB II § 19 Abs. 2 S. 1; SGB II § 28 Abs. 1 S. 2; SGB II § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 3223/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBedarfe für Bildung und Teilhabe bei Teilnahme an einer Schulfahrt ins AuslandKostenübernahme für eine Kunstbetrachtungsfahrt nach Griechenland

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1992/19

DRsp Nr. 2020/10696

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei Teilnahme an einer Schulfahrt ins Ausland Kostenübernahme für eine Kunstbetrachtungsfahrt nach Griechenland

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.10.2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 2 S. 1; SGB II § 28 Abs. 1 S. 2; SGB II § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Kostenübernahme für eine mehrtägige Schulfahrt.