LSG Hessen - Urteil vom 11.03.2020
L 6 AS 471/19
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 5; SGB II a.F. § 27 Abs. 1 S. 1-2; SGB II a.F. § 27 Abs. 2; SGB II a.F. § 27 Abs. 3 S. 1; SGB II a.F. § 27 Abs. 4; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 41 Abs. 1 S. 3-4; SGB II § 41a Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2; SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 61 Abs. 1 S. 2-3; SGG § 29 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2 -3; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 168 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 313
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 998/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnspruch auf Unterkunftskostenzuschuss beim Leistungsausschluss für AuszubildendeLeistungsanspruch nach dem Inkrafttreten des Rechtsvereinfachungsgesetzes am 01.08.2016 bei Berufsausbildung und Führung eines eigenen HaushaltsFiktive endgültige Entscheidung nach § 41a Abs. 5 SGB II wird zum Gegenstand des sozialgerichtlichen VerfahrensInstanzielle Zuständigkeit des Landessozialgerichts im Falle einer Klageerweiterung in der BerufungsinstanzUnzulässigkeit der Feststellungsklage auf Leistungsgewährung als Darlehen

LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 471/19

DRsp Nr. 2020/7123

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anspruch auf Unterkunftskostenzuschuss beim Leistungsausschluss für Auszubildende Leistungsanspruch nach dem Inkrafttreten des Rechtsvereinfachungsgesetzes am 01.08.2016 bei Berufsausbildung und Führung eines eigenen Haushalts Fiktive endgültige Entscheidung nach § 41a Abs. 5 SGB II wird zum Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens Instanzielle Zuständigkeit des Landessozialgerichts im Falle einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz Unzulässigkeit der Feststellungsklage auf Leistungsgewährung als Darlehen

1. Leistungen, die durch eine vorläufige Entscheidung auf der Grundlage von § 41a SGB II gewährt wurden und nach dessen Abs. 5 S. 1 als abschließend festgesetzt gelten, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine ausdrückliche endgültige Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II erfolgt, sind Gegenstand des Verfahrens. 2. Für den Fall einer zulässigen Klageänderung ist auch im Falle einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Sachentscheidung des Landessozialgerichts auszugehen.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. August 2019 wird zurückgewiesen.