BSG - Urteil vom 30.01.2019
B 14 AS 24/18 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 bis S. 3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 22b Abs. 2; SGB II § 22c Abs. 1; WoGG;
Fundstellen:
BSGE 127, 214
NJW 2019, 2796
NZS 2019, 625
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 408/17
SG Magdeburg, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1304/14
SG Magdeburg, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1804/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen KonzeptUnzulässigkeit der Aufteilung des Vergleichsraums in unterschiedliche WohnungsmarkttypenKeine Befugnis des Gerichts zur eigenen Vergleichsraumbildung oder Erstellung eines schlüssigen Konzepts

BSG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 24/18 R

DRsp Nr. 2019/8986

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept Unzulässigkeit der Aufteilung des Vergleichsraums in unterschiedliche Wohnungsmarkttypen Keine Befugnis des Gerichts zur eigenen Vergleichsraumbildung oder Erstellung eines schlüssigen Konzepts

Die Festlegung eines Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete im Rahmen des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für die Unterkunft ist gerichtlich voll überprüfbar, darf jedoch nicht durch das Gericht ersetzt werden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 bis S. 3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 22b Abs. 2; SGB II § 22c Abs. 1; WoGG;

Gründe:

I

Umstritten ist nur noch für März 2014 die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Angemessenheit.