Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Umstritten ist nur noch für März 2014 die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Angemessenheit.
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