BSG - Urteil vom 30.01.2019
B 14 AS 41/18 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 22b Abs. 2; SGB II § 22c Abs. 1; WoGG;
Fundstellen:
NJW 2019, 2800
NZS 2019, 635
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 198/13
SG Lübeck, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 346/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen KonzeptUnzulässigkeit der Aufteilung des Vergleichsraums in unterschiedliche WohnungsmarkttypenKeine Befugnis des Gerichts zur eigenen Vergleichsraumbildung oder Erstellung eines schlüssigen Konzepts

BSG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 41/18 R

DRsp Nr. 2019/8834

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept Unzulässigkeit der Aufteilung des Vergleichsraums in unterschiedliche Wohnungsmarkttypen Keine Befugnis des Gerichts zur eigenen Vergleichsraumbildung oder Erstellung eines schlüssigen Konzepts

1. Die Ermittlung der Grenze für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung hat in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept zu erfolgen. 2. Es ist nicht zulässig, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. 3. Das Gericht ist zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumbildung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept zu erstellen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette: