BSG - Urteil vom 30.01.2019
B 14 AS 11/18 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 22b Abs. 2; SGB II § 22c Abs. 1; WoGG;
Fundstellen:
NJW 2019, 2800
NZS 2019, 634
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1038/13
SG Magdeburg, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 2495/11

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen KonzeptUnzulässigkeit der Aufteilung des Vergleichsraums in unterschiedliche WohnungsmarkttypenKeine Befugnis des Gerichts zur eigenen Vergleichsraumbildung oder Erstellung eines schlüssigen Konzepts

BSG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 11/18 R

DRsp Nr. 2019/8833

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept Unzulässigkeit der Aufteilung des Vergleichsraums in unterschiedliche Wohnungsmarkttypen Keine Befugnis des Gerichts zur eigenen Vergleichsraumbildung oder Erstellung eines schlüssigen Konzepts

Die Rückschreibung eines Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft in die Zeit vor der Aufstellung des Konzepts ist unzulässig.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 22b Abs. 2; SGB II § 22c Abs. 1; WoGG;

Gründe:

I

Umstritten ist nur noch die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft für Juli 2011, insbesondere im Hinblick auf die Rückschreibung eines schlüssigen Konzepts für 2012.