LSG Bayern - Beschluss vom 27.07.2016
L 7 AS 414/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c; SGB II § 7 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1419/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an eine eheähnliche Lebensgemeinschaft

LSG Bayern, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 414/16 B ER

DRsp Nr. 2016/13990

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an eine eheähnliche Lebensgemeinschaft

Für den Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Einstandswillen), gibt es Tatbestände, die eine gesetzliche Vermutung hierfür begründen. Diese Vermutung kann durch weitere Indizien bekräftigt werden. Entgegenstehende Erklärungen, die Betroffene in Kenntnis der Rechtsfolgen einer eheähnlichen Gemeinschaft abgeben, haben eine geringere Beweiskraft.

1. Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - hier in Form einer eheähnlichen Gemeinschaft - vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. 2. Dafür müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Einstandswille). 3. Der Einstandswille ist eine subjektive Voraussetzung; wenn die Anknüpfungstatsachen (Indizien) der Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II gegeben sind, kommt die widerlegbare Vermutung zum Tragen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II.