LSG Bayern - Beschluss vom 27.07.2016
L 11 AS 312/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 3a; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 364/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an eine eheähnliche Lebensgemeinschaft

LSG Bayern, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 312/16 B ER

DRsp Nr. 2016/13988

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an eine eheähnliche Lebensgemeinschaft

Zum Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Ein Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs 3a SGB II ist die Verbindung zweier Personen, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.2016 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 3a; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.