Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einen Mehrbedarf für seine Fahrkosten zu ÄrztInnen und TherapeutInnen für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 29. Februar 2016 geltend.
Der 1956 geborene Kläger wohnt in H. im Stadtteil F ... Laut G. wohnt er ca. 700 m von einem E. entfernt, 1,2 km von L., 1,4 km von K. und 2 km vom Einkaufszentrum F ... Die nächste Bushaltestelle ist ca. 500 m entfernt, die nächste U-Bahn-Haltestelle ca. 700 m.
Der Kläger bezog seit langem laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2015 in Höhe der Regelleistung und seiner tatsächlichen Unterkunftskosten.
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