Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. November 2019 insoweit abgeändert, als dass der Beklagte der Klägerin für den Monat März 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 657,34 Euro zu gewähren hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von März bis Mai 2012.
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