LSG Hamburg - Urteil vom 27.01.2022
L 4 AS 23/20
Normen:
SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 34;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1954/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Berücksichtigung von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH

LSG Hamburg, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 23/20

DRsp Nr. 2022/15797

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Berücksichtigung von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH

Vereinbartes, aber nicht ausgezahltes Gehalt des Geschäftsführers einer GmbH ist nicht als Einkommen auf die Grundsicherungsleistung anzurechnen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. November 2019 insoweit abgeändert, als dass der Beklagte der Klägerin für den Monat März 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 657,34 Euro zu gewähren hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 34;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von März bis Mai 2012.