Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.01.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt zuletzt, die verfassungsrechtliche Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen bei der Ernährung zu unterlassen.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Mit Anträgen vom 25.11.2013 und 02.12.2013 begehrte der Kläger von dem Beklagten die Gewährung eines Mehrbedarfes für Ernährung.
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