LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2020
L 12 AS 636/19 ZVW
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 21 Abs. 5; GG;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 4006/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Anerkennung eines Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwändiger ErnährungKeine verfassungsrechtliche Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen L 12 AS 636/19 ZVW

DRsp Nr. 2021/5671

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Anerkennung eines Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwändiger Ernährung Keine verfassungsrechtliche Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen

Der Leistungsbezieher hat gegenüber dem Leistungserbringer nach dem SGB II keinen Unterlassungsanspruch wegen verfassungsrechtlicher Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen bei der Ernährung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.01.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 21 Abs. 5; GG;

Tatbestand

Der Kläger begehrt zuletzt, die verfassungsrechtliche Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen bei der Ernährung zu unterlassen.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Mit Anträgen vom 25.11.2013 und 02.12.2013 begehrte der Kläger von dem Beklagten die Gewährung eines Mehrbedarfes für Ernährung.