Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Vermögens.
Der am ... 1945 geborene Kläger und die am ... 1950 geborene Klägerin beantragten am 30. September 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Den Klägern wurden im streitigen Zeitraum wie folgt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt:
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