LSG Hamburg - Urteil vom 16.06.2022
L 4 AS 246/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit in einer BedarfsgemeinschaftBerücksichtigung der Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen

LSG Hamburg, Urteil vom 16.06.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 246/19

DRsp Nr. 2022/15772

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit in einer Bedarfsgemeinschaft Berücksichtigung der Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Das Gericht kann dabei auch die Unterlagen aus strafrechtlichen Verfahren sowie Ermittlungsakten heranziehen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Vermögens.

Der am ... 1945 geborene Kläger und die am ... 1950 geborene Klägerin beantragten am 30. September 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Den Klägern wurden im streitigen Zeitraum wie folgt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt: