LSG Bayern - Urteil vom 24.11.2010
L 16 AS 179/10
Normen:
SGB II § 12;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1155/08

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Nachweis des Bestehens eines Treuhandverhältnisses über Vermögen

LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 16 AS 179/10

DRsp Nr. 2011/7080

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Nachweis des Bestehens eines Treuhandverhältnisses über Vermögen

Der Hilfebedürftige trägt die objektive Beweislast für alle Umstände, die seine Bedürftigkeit begründen. Zweifel am Bestehen einer Treuhandabrede gehen daher zu seinen Lasten (hier zur Frage, ob ein Vermögensgegenstand, den ein Hilfebedürftiger aufgrund eines verdeckten Treuhandvertrags für einen Dritten innehat, im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II zu verwerten ist). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.12.2009 insoweit aufgehoben, als darin unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2008 die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 24.05.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12;

Tatbestand: