I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.12.2009 insoweit aufgehoben, als darin unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2008 die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 24.05.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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