Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 13.12.2013 bis 20.01.2014 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1.021,83 EUR.
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