BSG - Urteil vom 29.04.2015
B 14 AS 8/14 R
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 26 Abs. 2 S. 1; VAG § 12;
Fundstellen:
BSGE 119, 7
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 348/12
SG Hamburg, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3985/10

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Keine Übernahme von Kosten für Krankenbehandlungen eines privat Krankenversicherten mit vereinbarter Selbstbeteiligung; Vorübergehender Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs

BSG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 8/14 R

DRsp Nr. 2015/17084

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Keine Übernahme von Kosten für Krankenbehandlungen eines privat Krankenversicherten mit vereinbarter Selbstbeteiligung; Vorübergehender Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs

Kosten von Krankenbehandlungen, die ein Empfänger von Arbeitslosengeld II aufgrund seiner privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung selbst zu bezahlen hat, können als Härtefallmehrbedarf vorübergehend vom Jobcenter zu übernehmen sein.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 26 Abs. 2 S. 1; VAG § 12;

Gründe:

I

Im Streit stehen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung von Krankenbehandlungskosten, die in den Selbstbehalt der privaten Krankenversicherung (PKV) der Klägerin gefallen sind.