Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.2018 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die von den Antragstellern beantragte einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung der Unterkunft bei bestehenden Mietschulden zu Recht abgelehnt.
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