Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2018 abgeändert.
Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf eine einstweilige Anordnung wird abgelehnt. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig für die Zeit vom 6. Februar 2018 bis 31. Mai 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Überbrückungsleistungen unter Anrechnung der bereits durch die Antragsgegnerin ab dem 6. Februar 2018 vorläufig gewährten Leistungen zu zahlen. Im Übrigen wird der einstweilige Rechtsschutzantrag abgelehnt.
Die Beigeladene hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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