Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.04.2018 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 12.03.2018 bis zum 30.09.2018 in Höhe von monatlich insgesamt 573,20 EUR sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem Einzug der Antragsteller in die Wohnung in der B-straße 00, E zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellern wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S E beigeordnet.
I.
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