LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2022 L 12 AS 898/22 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1-2; SGB II § 37 Abs. 1 S. 2; SGB II § 41 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BAföG § 7 Abs. 2; BAföG § 7 Abs. 3; BAföG § 10 Abs. 3; BAföG § 12; BAföG § 13 Abs. 1 Nr. 1-2; BAföG § 15a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1138/22
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für AuszubildendeAnforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte für eine darlehensweise Gewährung von LeistungenKein Härtefallzuschuss für Studierende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen L 12 AS 898/22 B ER
DRsp Nr. 2022/16153
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für AuszubildendeAnforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte für eine darlehensweise Gewährung von LeistungenKein Härtefallzuschuss für Studierende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
1. Eine "besondere Härte" im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II liegt vor, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Ausbildung in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann, dass dies aber ohne die Gewährung vorläufiger Leistungen nicht möglich ist und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.2. Die Voraussetzungen des Härtefallzuschusses nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II liegen für Studierende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nicht vor, da die Norm nicht auf § 13 Abs. 1 Nr. 2BAföG verweist.
Tenor
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