I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass die Antragsgegnerin ihn auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1, § 12a Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) aufgefordert hat, eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen, und einen entsprechenden Antrag mittlerweile im Wege des Selbsteintritts für ihn gestellt hat.
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