LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2022
L 21 AS 66/22 B ER
Normen:
SGB II § 67 Abs. 1; SGB II § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Hs. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1032/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Eintritt des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 66/22 B ER

DRsp Nr. 2022/3210

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Eintritt des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

1. § 67 Abs. 1 SGB II ist gleichermaßen auf Erst-, Neu- und Weiterbewilligungsanträge anwendbar und auch dann, wenn keine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage besteht. 2. Es wird für weitere sechs Monate von einer Vermögensprüfung abgesehen, wenn nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt wird und der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums wiederum in den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 SGB II fällt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.01.2022 geändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.12.2021 bis 31.03.2022 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Zuschuss zur gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB II § 67 Abs. 1; SGB II § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Hs. 1-2;