LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.07.2020
L 2 AS 202/20 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 556/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Freizügigkeitsberechtigung eines ungarischen Staatsbürgers bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 202/20 B ER

DRsp Nr. 2020/17127

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Freizügigkeitsberechtigung eines ungarischen Staatsbürgers bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit

Ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU erfordert keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. April 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens streitig, ob der Antragsteller im Zeitraum vom 6. April bis zum 31. August 2020 einen Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) hat.