Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. April 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens streitig, ob der Antragsteller im Zeitraum vom 6. April bis zum 31. August 2020 einen Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) hat.
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