Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der 1969 in Bagdad geborene Antragsteller zu 1) ist deutscher Staatsbürger, seine Ehefrau, die 1973 geborene Antragstellerin zu 2), ist irakische Staatsbürgerin. Die 2012, 2014 und 2015 geborenen Antragsteller zu 3), 4) und 5) sind deutsche Staatsbürger. Die Antragsteller bezogen seit 2016 beim Antragsgegner Leistungen. Sie bewohnten eine Mietwohnung unter der Adresse I 00 a in X.
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