LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2020
L 7 AS 123/20 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2686/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei fehlender HilfebedürftigkeitKeine Nachvollziehbarkeit des Vortrags zu Herkunft und Verwendung von Mitteln

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 123/20 B ER

DRsp Nr. 2020/10858

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei fehlender Hilfebedürftigkeit Keine Nachvollziehbarkeit des Vortrags zu Herkunft und Verwendung von Mitteln

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der 1969 in Bagdad geborene Antragsteller zu 1) ist deutscher Staatsbürger, seine Ehefrau, die 1973 geborene Antragstellerin zu 2), ist irakische Staatsbürgerin. Die 2012, 2014 und 2015 geborenen Antragsteller zu 3), 4) und 5) sind deutsche Staatsbürger. Die Antragsteller bezogen seit 2016 beim Antragsgegner Leistungen. Sie bewohnten eine Mietwohnung unter der Adresse I 00 a in X.