LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2020
L 2 AS 2/20 B ER
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3 S. 4; SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4624/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei fehlender aktueller Notlage oder nichtbestehender Gefahr einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses und eines drohenden Verlustes der Wohnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 2/20 B ER

DRsp Nr. 2020/10700

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei fehlender aktueller Notlage oder nichtbestehender Gefahr einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses und eines drohenden Verlustes der Wohnung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.12.2019 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I., K, bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 3 S. 4; SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).