Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2019 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrtkosten ab dem 9. August 2019 bis zum 30. April 2020, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zur Wahrnehmung der Besuche bei seiner Mutter im Klinikum M. , (bis 19. September 2019) bzw. ab 20. September 2019 in der Intensiv-Pflegeeinrichtung in B., zwei Mal pro Woche bis zur Höhe des günstigsten Tickets des Öffentlichen Personennahverkehrs zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
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