I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 10. Dezember 2019 abgeändert und die durch das Sozialgericht in Ziffer 1. des Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erbringung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Zeit bis 31. Mai 2020, höchstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Kassel zum Aktenzeichen S
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zwei Drittel der zur Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren notwendigen Kosten zu erstatten. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 10. Dezember 2019.
I.
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