LSG Hessen - Beschluss vom 11.03.2020
L 6 AS 605/19 B ER
Normen:
SGB II §§ 7 ff.; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 155/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungen für Unterkunft und HeizungGlaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsZweifel an der Schlüssigkeit eines Konzepts des Landkreises Kassel zur Bemessung der angemessenen Bedarfe für die Unterkunft

LSG Hessen, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 605/19 B ER

DRsp Nr. 2020/4774

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungen für Unterkunft und Heizung Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Zweifel an der Schlüssigkeit eines Konzepts des Landkreises Kassel zur Bemessung der angemessenen Bedarfe für die Unterkunft

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 10. Dezember 2019 abgeändert und die durch das Sozialgericht in Ziffer 1. des Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erbringung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Zeit bis 31. Mai 2020, höchstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Kassel zum Aktenzeichen S 3 AS 605/19, beschränkt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zwei Drittel der zur Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren notwendigen Kosten zu erstatten. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 10. Dezember 2019.

Normenkette:

SGB II §§ 7 ff.; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.