Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts in Darmstadt vom 21. Februar 2013 aufgehoben und der Beigeladene verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig ab 1. Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II bis zum Ablauf des Monats Juli 2013 zu zahlen.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Darüber hinaus haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt zuletzt nur noch von der Beigeladenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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