Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 teilweise und der Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 ganz aufgehoben.
II.Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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