Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Verpflegungsgeld auf die ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 13.01.1968 geborene Kläger beantragte am 23.10.2013 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er legte hierbei eine Aufnahmebestätigung des Lebenszentrums A. e.V. (LZE) vom 22.10.2013 vor, nach der der Kläger am 22.10.2013 zur Adaption auf Kostenträgerschaft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bis voraussichtlich zum 14.01.2014 stationär in die dortige Einrichtung aufgenommen sei.
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