LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.07.2014
L 1 AS 2713/14 ER-B
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 67 Abs. 12; SGB X § 67a Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.06.2014

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Angabe von Tatsachen durch den Antragsteller; Zulässigkeit der Schwärzung von Kontoauszügen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2014 - Aktenzeichen L 1 AS 2713/14 ER-B

DRsp Nr. 2014/14983

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Angabe von Tatsachen durch den Antragsteller; Zulässigkeit der Schwärzung von Kontoauszügen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10.06.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 67 Abs. 12; SGB X § 67a Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf seinen Antrag vom 30.01.2014.

Der Antragsteller bezog im Zeitraum von November 2008 bis Juli 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II, trennte sich dann von seiner Ehefrau und schied aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Zu dieser Zeit war er zur Hälfte Miteigentümer eines von der Ehefrau und ihren Kindern bewohnten Hausgrundstücks in B.

Der Antragsteller war danach selbständig tätig. Er gab seine selbständige Tätigkeit im Tee-Einzelhandel ausweislich der Gewerbe-Abmeldung der Stadt S. vom 14.11.2013 zum 15.11.2013 auf.