LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.06.2020
L 21 AS 2164/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 1 -3; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1-2; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; BAföG § 2 Abs. 1a; BAföG § 7 Abs. 2; BAföG § 7 Abs. 3; BAföG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1992/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungsausschluss für Auszubildende bei einer Berufsausbildung zur ErzieherinKein Anspruch auf darlehensweise gewährte Leistungen bei fehlendem Anspruch auf BAföG-Leistungen aufgrund einer weiteren Ausbildung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 2164/18

DRsp Nr. 2020/10530

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss für Auszubildende bei einer Berufsausbildung zur Erzieherin Kein Anspruch auf darlehensweise gewährte Leistungen bei fehlendem Anspruch auf BAföG-Leistungen aufgrund einer weiteren Ausbildung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 1 -3; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1-2; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; BAföG § 2 Abs. 1a; BAföG § 7 Abs. 2; BAföG § 7 Abs. 3; BAföG § 10 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 27 SGB II für die Zeit von April 2017 bis August 2018.

Die 1989 geborene Klägerin besuchte von August 2007 bis Juli 2009 ein Berufskolleg in D und erwarb die Fachhochschulreife. Von August 2009 bis Oktober 2015 ging sie einem Bachelor-Studium der Betriebswirtschaftslehre nach. Mit Wirkung vom 15.10.2015 wurde sie im Alter von 26 Jahren und nach insgesamt nach 13 Semestern Studiendauer exmatrikuliert, nachdem sie die Modulprüfung "externes Rechnungswesen" zum dritten Mal nicht bestanden hatte.