1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schreiben des Beklagten vom 5. April 2017, 24. April 2017 und 12. Juni 2017.
Der Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 5. April 2017 wurde der Kläger vom Beklagten zu einem Gespräch zur Besprechung der Senkung seiner Unterkunftskosten eingeladen. Nachdem der Kläger den Termin für das Gespräch abgesagt hatte, erhielt er eine Mitwirkungsaufforderung vom 24. April 2017. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 erhielt er vom Beklagten eine Kostensenkungsaufforderung, mit der er aufgefordert wurde, bis zum 31. Oktober 2017 die Mietkosten zu senken.
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