LSG Hamburg - Urteil vom 31.07.2020
L 4 AS 322/19
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 2433/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an einen Anspruch auf Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten aus einem Zivilprozess mit dem Vermieter im Hinblick auf ein mögliche Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen

LSG Hamburg, Urteil vom 31.07.2020 - Aktenzeichen L 4 AS 322/19

DRsp Nr. 2020/14735

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an einen Anspruch auf Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten aus einem Zivilprozess mit dem Vermieter im Hinblick auf ein mögliche Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten, die ihm in einem Zivilprozess mit seinem Vermieter entstanden sind.

Der Kläger bewohnt seit 1994 seine Wohnung in der R ... Hierfür hatte er laut Mietvertrag 740,- DM (= 378,36 Euro) Miete zu zahlen. Im Verlauf der Jahre entstand eine Uneinigkeit zwischen dem Kläger und seinem Vermieter über die korrekte Höhe der Nettokaltmiete. Während der Kläger meinte, er hätte aufgrund einer Vereinbarung aus 2007 eine Kaltmiete von 334,67 Euro zu zahlen, ging der Vermieter von 378,36 Euro aus.