Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. September 2018 ohne Anrechnung sonstigen Einkommens. Sie begehrt für den Monat September insgesamt Leistungen in Höhe von 955,89 Euro statt der zuletzt vom Sozialgericht für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 30. September 2018 zugesprochenen Leistungen in Höhe von 223,04 Euro.
Am 7. September 2018 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten.
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