Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1958 geborene Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihr Begehren weiter, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II - nunmehr im Berufungsverfahren noch für die Zeit von Juni 2015 bis Oktober 2015 - zu erhalten.
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