LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2020
L 21 AS 710/18
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3; SGB II § 24 Abs. 5; SGB I § 14; SGB I § 15;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 4938/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIKein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für Leistungen als Darlehen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 710/18

DRsp Nr. 2021/7950

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für Leistungen als Darlehen

Aus der Arbeitsanweisung in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, ein Darlehen im Sinne von § 24 Abs. 5 SGB II von Amts wegen bei Überschreitung der Vermögensfreibeträge zu prüfen, lässt sich keine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3; SGB II § 24 Abs. 5; SGB I § 14; SGB I § 15;

Tatbestand

Die 1958 geborene Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihr Begehren weiter, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II - nunmehr im Berufungsverfahren noch für die Zeit von Juni 2015 bis Oktober 2015 - zu erhalten.