LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.01.2020
L 19 AS 1492/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2; SGB XII § 98 Abs. 4; SGB XII § 106 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 72
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 97/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIKein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II beim Aufenthalt in einer eigenen Wohnung im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 1492/18

DRsp Nr. 2020/6067

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II beim Aufenthalt in einer eigenen Wohnung im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug

Der Aufenthalt eines Leistungsberechtigten in einer eigenen Wohnung im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug unterfällt nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2; SGB XII § 98 Abs. 4; SGB XII § 106 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Monaten April 2018 und Juli 2018 vom Bezug von Grundsicherungsleistungen nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II ausgeschlossen ist.