LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2022
L 21 AS 33/22 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3508/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnforderungen an die Gewährung eines Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung nach einer Magen-Bypass-Operation

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 33/22 B ER

DRsp Nr. 2022/3805

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anforderungen an die Gewährung eines Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung nach einer Magen-Bypass-Operation

Leistungen für einen Mehrbedarf wegen einer kostenaufwändigen Ernährung sollen dazu dienen, drohende oder bestehende Gesundheitsschäden abzuwenden oder zu verhindern. Das bedingt eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist – hier verneint für eine eiweiß-definierte Kost sowie eine Supplementierung mit Vitaminen und Mineralstoffen nach einer Magen-Bypass-Operation zur Reduzierung von Übergewicht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die Antragstellerin steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr einen Mehrbedarf wegen einer kostenaufwändigen Ernährung zu gewähren.