Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Antragstellerin steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr einen Mehrbedarf wegen einer kostenaufwändigen Ernährung zu gewähren.
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