LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.03.2016
L 4 AS 65/16 B ER
Normen:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1977/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren auf höhere Leistungen für Zeiträume der Vergangenheit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 65/16 B ER

DRsp Nr. 2016/7572

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren auf höhere Leistungen für Zeiträume der Vergangenheit

Richtet sich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf höhere SGB II -Leistungen für Zeiträume der Vergangenheit, besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass Leistungen für den Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage erfolgen und nicht rückwirkend zu bewilligen sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hineinwirkt (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2015, L 4 AS 375/15 B, juris).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2015 in einer beantragten Gesamthöhe von 1.110,00 EUR.