LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2015
L 9 AS 828/15
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 45; SGB II § 11; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 328 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3939/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsbewilligung bei erstmaliger Einkommenserzielung durch den Leistungsberechtigten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen L 9 AS 828/15

DRsp Nr. 2015/11867

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsbewilligung bei erstmaliger Einkommenserzielung durch den Leistungsberechtigten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 45; SGB II § 11; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 328 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Juni 2013 in Höhe von 912,00 € streitig.

Der am 26.01.1970 geborene Kläger bewohnt eine 55 m2 große Wohnung in S., für die er eine Grundmiete in Höhe von 390,00 € sowie Nebenkosten (Heizkosten/Warmwasser-Vorauszahlung, sonstige Betriebskosten-Vorauszahlungen) in Höhe von 140,00 € zu zahlen hat.