LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2016
L 11 AS 882/15 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1144/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Berücksichtigung unangemessener Bedarfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des sozialgerichtlichen Verfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 882/15 B ER

DRsp Nr. 2016/4342

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Berücksichtigung unangemessener Bedarfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des sozialgerichtlichen Verfahrens

1. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. 2. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. 3. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. 4. Charakteristisch für den Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. 5. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.12.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § Abs. S. 1;