LSG Sachsen - Beschluss vom 05.03.2014
L 3 AS 1883/13 B ER
Normen:
SGB II § 14 S. 1; SGB II § 14 S. 2; SGB II § 14 S. 3; SGB X § 9 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 7170/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; keine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Protokollierung von Besprechungen; kein Anspruch des Arbeitsuchenden auf Vermittlungsaktivitäten

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen L 3 AS 1883/13 B ER

DRsp Nr. 2014/7723

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; keine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Protokollierung von Besprechungen; kein Anspruch des Arbeitsuchenden auf Vermittlungsaktivitäten

1. Es gibt im Sozialverwaltungsverfahren keine allgemeine Pflicht, ein Wortprotokoll zu führen. Wenn die Behörde aber ein Wortprotokoll erstellt, ist sie zu inhaltlicher Korrektheit und Vollständigkeit verpflichtet. 2. Es gibt keinen allgemeinen, einklagbaren Anspruch auf Vermittlungsaktivitäten des Jobcenters.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 14 S. 1; SGB II § 14 S. 2; SGB II § 14 S. 3; SGB X § 9 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur sofortigen Aufnahme von Vermittlungsaktivitäten und zum Führen von Wortprotokollen zu verpflichten.