I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur sofortigen Aufnahme von Vermittlungsaktivitäten und zum Führen von Wortprotokollen zu verpflichten.
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