LSG Bayern - Beschluss vom 01.12.2015
L 11 AS 703/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 979/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen RechtsschutzesKein Rechtsschutzbedürfnis bei Bewilligung der Leistung

LSG Bayern, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 703/15 B ER

DRsp Nr. 2016/202

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Bewilligung der Leistung

Kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn Jobcenter begehrte Leistungen vollumfänglich bewilligt.

1. Die Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. 2. Dieses ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem ASt einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. 3. Nach dem Erlass eines Bewilligungsbescheides, der die geforderte Leistungshöhe aufweist, kann mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr erreicht werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB II;

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.07.2015.