LSG Bayern - Beschluss vom 15.04.2010
L 8 SO 61/10 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 1; SGB I § 60; SGB IX; SGB VI § 106; SGB XII § 18; SGB XII § 28; SGG § 103; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 12/10 ER

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Anordnungsanspruch bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten

LSG Bayern, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 61/10 B ER

DRsp Nr. 2010/13235

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Anordnungsanspruch bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten

1. Die materiellen Voraussetzungen für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sind gewährleistet, wenn der Antragsteller unabhängig von der Frage, ob eine Anrechnung rechtlich zulässig ist, vom Träger der DRV Bund monatlich einen Betrag von 302,94 Euro und darüber hinaus vom Sozialhilfeträger die Kosten der Unterkunft sowie den Beitrag zu seiner freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Die Differenz zur Regelleistung in Höhe von 359 Euro, die dem Antragsteller unter Beachtung eines im Grunde nach zu zahlenden Zuschusses zur Krankenversicherung bei einem Obsiegen in der Hauptsache fehlt, ist bis zur endgültigen Entscheidung hinnehmbar. 2. Kann mangels Mitwirkung des Antragstellers keine hinreichende Aussage über den Zuschuss zur Krankenversicherung getroffen werden, so kann ein Anordnungsanspruch trotz des Grundsatzes der Amtsermittlung, der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt, verneint werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.