LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.04.2015
L 6 KR 85/14 B
Normen:
BtMG (1981) § 35 Abs. 1 S. 1; SGB V § 40 Abs. 2; SGB IX § 26 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; StGB § 64 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 270
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 16 KR 444/14 ER P - 05.12.2014,

Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogentherapie; Möglichkeit der Zurückstellung einer Strafe oder Maßregel nach § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG; Zusage der Kostenübernahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 85/14 B

DRsp Nr. 2015/7937

Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogentherapie; Möglichkeit der Zurückstellung einer Strafe oder Maßregel nach § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG; Zusage der Kostenübernahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine Zusage eines Rehabilitationsträgers, die Kostenübernahme für eine durch Zurückstellung der Strafe oder Maßregel nach § 35 BtMG aufschiebend bedingte Rehabilitationsmaßnahme zuzusagen, kann erst geltend gemacht werden, wenn ein wirksamer Strafausspruch über eine Freiheitsstrafe oder einen Strafrest von weniger als zwei Jahren vorliegt. Erst dann ergibt sich auch ein Anordnungsgrund für eine Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG. 2. Offen bleibt, ob dies auch dann gilt, wenn das nach § 35 BtMG zuständige Straforgan selbst mitteilt, dass eine Vorgehensweise nach § 35 BtMG in dem entsprechenden Fall in Betracht kommt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BtMG (1981) § 35 Abs. 1 S. 1; SGB V § 40 Abs. 2; SGB IX § 26 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; StGB § 64 S. 1;

Gründe:

I.