BSG - Urteil vom 30.09.2008
B 4 AS 57/07 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
FEVS 60, 392
NZS 2009, 456
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1219/07
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4847/06

Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Zinseinkünften als Einkommen

BSG, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen B 4 AS 57/07 R

DRsp Nr. 2008/21978

Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Zinseinkünften als Einkommen

1. Zinsgutschriften aus Sparguthaben sind Einnahmen in Geld und als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie diesem nach Antragstellung zugeflossen sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim verzinsten Kapital um Schonvermögen handelt.2. Entfällt durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang, besteht kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten für September 2006 um höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Ausschluss der Berücksichtigung in diesem Monat gutgeschriebener Zinsen als Einkommen.